Oberlandesgericht Hamm, 2019-03-14, 5 RVs 21/19

5 RVs 21/19Tribunale superiore14 mar 2019

Regest

1. Bei dem unterbliebenen Ausschluss der Öffentlichkeit für die Schlussvorträge nach § 171 b Abs. 3 S. 2 GVG handelt es sich um ein Unterlassen, welches nicht mit dem Zwischenrechtsbehelf des § 238 Abs. 2 Stopp beanstandet werden muss. 2. Der Angeklagte kann sich auf eine Verletzung des § 171 b Abs. 3 S. 2 GVG auch dann berufen, wenn der Ausschluss der Öffentlichkeit nicht auf seinen Antrag hin, sondern auf Antrag eines anderen Verfahrensbeteiligten (hier der Nebenklägerin) erfolgte.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 5 RVs 21/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-03-14

Aktenzeichen: 5 RVs 21/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0314.5RVS21.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: GVG § 171b Abs. 1, Abs. 3 S. 2 und Abs. 5; StPO § 238 Abs.2, 333, 337

Leitsätze

Bei dem unterbliebenen Ausschluss der Öffentlichkeit für die Schlussvorträge nach § 171 b Abs. 3 S. 2 GVG handelt es sich um ein Unterlassen, welches nicht mit dem Zwischenrechtsbehelf des § 238 Abs. 2 Stopp beanstandet werden muss.

Der Angeklagte kann sich auf eine Verletzung des § 171 b Abs. 3 S. 2 GVG auch dann berufen, wenn der Ausschluss der Öffentlichkeit nicht auf seinen Antrag hin, sondern auf Antrag eines anderen Verfahrensbeteiligten (hier der Nebenklägerin) erfolgte.

Tenor

    1. Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
    1. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

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