Oberlandesgericht Hamm, 2019-03-21, 10 W 31/17

10 W 31/17Tribunale superiore21 mar 2019

Regest

1. Die Erbfolge eines türkischen Staatsangehörigen bestimmt sich hinsichtlich des zum Nachlass gehörenden, in Deutschland gelegenen unbeweglichen Vermögens nach deutschem Recht. Insoweit kommt es zur Nachlassspaltung. 2. Die Erbquote der Ehefrau ist nicht gemäß § 1371 Abs. 1 BGB zu erhöhen, wenn der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht eröffnet ist. Die in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Frage, ob die Vorschrift erb- oder güterrrechtlich zu qualifizieren ist, kann offen bleiben.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 10 W 31/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-03-21

Aktenzeichen: 10 W 31/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0321.10W31.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Normen: EGBGB Art. 15, Art.4, Art. 14, BGB § 1371 Abs. 1 BGB

Leitsätze

  1. Die Erbfolge eines türkischen Staatsangehörigen bestimmt sich hinsichtlich des zum Nachlass gehörenden, in Deutschland gelegenen unbeweglichen Vermögens nach deutschem Recht. Insoweit kommt es zur Nachlassspaltung.

  2. Die Erbquote der Ehefrau ist nicht gemäß § 1371 Abs. 1 BGB zu erhöhen, wenn der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht eröffnet ist. Die in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Frage, ob die Vorschrift erb- oder güterrrechtlich zu qualifizieren ist, kann offen bleiben.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 6) bis 10) vom 14.12.2016 gegen den am 14.11.2016 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht – Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1) bis 5) werden den Beschwerdeführern auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000,- € festgesetzt.

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