Oberlandesgericht Hamm, 2019-04-08, 8 U 138/18

8 U 138/18Tribunale superiore8 apr 2019

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 8 U 138/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-04-08

Aktenzeichen: 8 U 138/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0408.8U138.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24.09.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund (3 O 30/18) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 23.008,13 EUR festgesetzt.

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