5 RVGs 8/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-05-20, 5 RVGs 8/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-05-20, 5 RVGs 8/19
5 RVGs 8/19Tribunale superiore20 mag 2019
Regest
Die Bestellung eines Rechtsanwaltes zum Pflichtverteidiger umfasst nicht das Tätigwerden zur Abwehr gegen den Angeklagten gerichteter Adhäsionsanträge. Ein Pflichtverteidiger hat dementsprechend keinen Anspruch auf Festsetzung einer Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV RVG gegen die Staatskasse. Auch bei der Entscheidung über die Bewilligung einer Pauschgebühr sind die Tätigkeiten des Pflichtverteidigers im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens nicht zu berücksichtigen.
Testo completo
Oberlandesgericht Hamm — 5 RVGs 8/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-05-20
Aktenzeichen: 5 RVGs 8/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0520.5RVGS8.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Normen: RVG § 51; VV RVG Verfahrensgebühr Nr. 4143
Leitsätze
Die Bestellung eines Rechtsanwaltes zum Pflichtverteidiger umfasst nicht das Tätigwerden zur Abwehr gegen den Angeklagten gerichteter Adhäsionsanträge.
Ein Pflichtverteidiger hat dementsprechend keinen Anspruch auf Festsetzung einer Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV RVG gegen die Staatskasse.
Auch bei der Entscheidung über die Bewilligung einer Pauschgebühr sind die Tätigkeiten des Pflichtverteidigers im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens nicht zu berücksichtigen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Ti chiedi come si applica questo testo alla tua situazione?
Consulenza gratuita, senza impegno
Descrivi la tua situazione. Il nostro team ti ricontatterà via e-mail per la tua consulenza.
Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.