Oberlandesgericht Hamm, 2019-05-28, 4 RBs 147/19

4 RBs 147/19Tribunale superiore28 mag 2019

Regest

Im Bußgeldverfahren dürfen die Angaben eines vor der Hauptverhandlung vernommenen oder informatorisch befragten Zeugen, der sich erst in der Hauptverhandlung berechtigt auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft, gemäß § 252 StPO i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG weder verlesen noch - über den Wortlaut der Vorschrift hinaus - durch Vernehmung nichtrichterlicher Verhörspersonen oder anderer Zeugen in die Hauptverhandlung eingeführt werden.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 147/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-05-28

Aktenzeichen: 4 RBs 147/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0528.4RBS147.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StPO § 252

Leitsätze

Im Bußgeldverfahren dürfen die Angaben eines vor der Hauptverhandlung vernommenen oder informatorisch befragten Zeugen, der sich erst in der Hauptverhandlung berechtigt auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft, gemäß § 252 StPO i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG weder verlesen noch - über den Wortlaut der Vorschrift hinaus - durch Vernehmung nichtrichterlicher Verhörspersonen oder anderer Zeugen in die Hauptverhandlung eingeführt werden.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen ‑ mit Ausnahme derjenigen zu Zeitpunkt, Ort, Fahrzeug und Umfang der verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung - aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Amtsgericht Siegen zurückverwiesen.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.

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