Oberlandesgericht Hamm, 2019-12-19, 18 U 22/19

18 U 22/19Tribunale superiore19 dic 2019

Regest

Der Rücktritt des Käufers/Maklerkunden vom Kaufvertrag allein wegen der Möglichkeit, daneben auch den sog. großen Schadensersatz geltend zu machen, führt nicht dazu, dass er sich dem Makler gegenüber nicht mehr auf die Anfechtbarkeit des Hauptvertrags berufen kann (wie OLG Stuttgart, Az. 3 U 135/11).

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 18 U 22/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-12-19

Aktenzeichen: 18 U 22/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:1219.18U22.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Normen: BGB 652, 437, 123 BG

Leitsätze

Der Rücktritt des Käufers/Maklerkunden vom Kaufvertrag allein wegen der Möglichkeit, daneben auch den sog. großen Schadensersatz geltend zu machen, führt nicht dazu, dass er sich dem Makler gegenüber nicht mehr auf die Anfechtbarkeit des Hauptvertrags berufen kann (wie OLG Stuttgart, Az. 3 U 135/11).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.12.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Bochum wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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