20 U 198/19•Oberlandesgericht Hamm, 2020-01-15, 20 U 198/19
Oberlandesgericht Hamm, 2020-01-15, 20 U 198/19
20 U 198/19Tribunale superiore15 gen 2020
Regest
Der Kfz-Kaskoversicherer schuldet keine Beratung darüber, dass nach dem Vertrag im asiatischen Teil der Türkei kein Versicherungsschutz besteht, wenn - zwar der Versicherungsnehmer einen augenscheinlich „türkischen“ Namen hat, - der Versicherer aber keine konkrete Kenntnis über Reiseabsichten des deutschen VN in den asiatischen Teil der Türkei hatte (Abgrenzung zu OLG Stuttgart, Urt. v. 08.04.1993 – 7 U 263/92), - wobei es auf etwa weitergehende Kenntnisse des den Vertrag vermittelnden Maklers nicht ankommt; - und zwar auch dann, wenn der VN in der Folgezeit – zur Kfz-Haftpflichtversicherung – eine „grüne Versicherungskarte“ angefordert und erhalten hat, in welcher zwar das Länderkürzel „TR“ nicht gestrichen ist, - in welcher aber ausdrücklich vermerkt ist, dass es für den Bereich der Kaskoversicherung bei der räumlichen Beschränkung auf das Gebiet von Europa und der außereuropäischen Gebiete der Europäischen Union verbleibt (Abgrenzung zu OLG Oldenburg, Urt. v. 29.09.1999 – 2 U 157/199).
Testo completo
Oberlandesgericht Hamm — 20 U 198/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-01-15
Aktenzeichen: 20 U 198/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0115.20U198.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Leitsätze
Der Kfz-Kaskoversicherer schuldet keine Beratung darüber, dass nach dem Vertrag im asiatischen Teil der Türkei kein Versicherungsschutz besteht, wenn
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zwar der Versicherungsnehmer einen augenscheinlich „türkischen“ Namen hat,
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der Versicherer aber keine konkrete Kenntnis über Reiseabsichten des deutschen VN in den asiatischen Teil der Türkei hatte (Abgrenzung zu OLG Stuttgart, Urt. v. 08.04.1993 – 7 U 263/92),
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wobei es auf etwa weitergehende Kenntnisse des den Vertrag vermittelnden Maklers nicht ankommt;
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und zwar auch dann, wenn der VN in der Folgezeit – zur Kfz-Haftpflichtversicherung – eine „grüne Versicherungskarte“ angefordert und erhalten hat, in welcher zwar das Länderkürzel „TR“ nicht gestrichen ist,
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in welcher aber ausdrücklich vermerkt ist, dass es für den Bereich der Kaskoversicherung bei der räumlichen Beschränkung auf das Gebiet von Europa und der außereuropäischen Gebiete der Europäischen Union verbleibt (Abgrenzung zu OLG Oldenburg, Urt. v. 29.09.1999 – 2 U 157/199).
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
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