Testo completo
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 294/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-01-21
Aktenzeichen: 4 Ws 294/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0121.4WS294.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StPO § 311, GVG § 187
Leitsätze
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Es ist grds. nicht geboten, zuzustellende vollstreckungsrechtliche Entscheidungen (hier: Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung) bei einem nicht der deutschen Sprache mächtigen Ausländer von Amts wegen in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen.
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Von einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Ausländer kann verlangt werden, dass er sich – wenn ihm ein ersichtlich amtliches Schreiben zugestellt worden ist – bemüht, Kenntnis von dem Inhalt des Schreibens zu erlangen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unzulässig verworfen