Testo completo
Oberlandesgericht Hamm — 5 RBs 259/20 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-08-10
Aktenzeichen: 5 RBs 259/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0810.5RBS259.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Senat für Bußgeldsachen
Tenor
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Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen (Entscheidung des mitentscheidenden Einzelrichters).
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Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich der Vorsitzenden übertragen (Entscheidung des mitentscheidenden Einzelrichters).
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Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).
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Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen.