Testo completo
Oberlandesgericht Hamm — 9 U 96/20 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-09-11
Aktenzeichen: 9 U 96/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0911.9U96.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: § 287 ZPO, §§ 253 Abs. 2, 843 BGB
Leitsätze
-
Die Bemessung des Schmerzensgeldes obliegt dem erkennenden Gericht nach § 287 ZPO. Ein Sachverständiger, welcher Fachrichtung auch immer, ist zu der Bestimmung eines angemessenen Schmerzensgeldes nicht berufen.
-
Zur Darlegung eines Haushaltsführungsschadens muss der Geschädigte im Einzelnen darlegen, welche Tätigkeiten, die vor dem Unfall im Haushalt verrichtet wurden, unfallbedingt nicht mehr oder nicht mehr vollständig ausgeübt werden können; ein bloßer allgemeiner Verweis auf eine bestimmte prozentuale Minderung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit zur Haushaltsführung genügt nicht.
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.