Testo completo
Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 321/20 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-10-06
Aktenzeichen: 4 RBs 321/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:1006.4RBS321.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen
Normen: BKatV § 4 Abs. 4
Leitsätze
Die Regelahndung nach der Bußgeldkatalogverordnung geht gerade nicht davon aus, dass der Betroffene vorbelastet ist.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).