Testo completo
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 36/21 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-04-14
Aktenzeichen: 4 Ws 36/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0414.4WS36.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StPO § 81g
Leitsätze
Vielfaches unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erfüllt die Voraussetzung „Straftat von erheblicher Bedeutung“ i.S.v. § 81g StPO auch dann, wenn der Angeklagte nicht vorbestraft ist.
Tenor
Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Angeklagten nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.