Testo completo
Oberlandesgericht Hamm — 9 W 17/21 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-05-25
Aktenzeichen: 9 W 17/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0525.9W17.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: § 571 ZPO
Leitsätze
Das Erstgericht ist verpflichtet,unter den Gesichtspunkten des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Begründung zu setzen und den - gflls. fruchtlosen - Ablauf abwarten, es sei denn der Beschwerdeführer gibt unmissverständlich zu erkennen, dass er das von ihm eingelegte Rechtsmittel nicht weiter begründen möchte.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Detmold vom 05.05.2021 insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.