Testo completo
Oberlandesgericht Hamm — -4 RBs 141/21 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-06-17
Aktenzeichen: -4 RBs 141/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0617.4RBS141.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen
Normen: StPO § 267 Abs. 1 S. 3
Leitsätze
Eine Bezugnahme gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG ist auf ein (bei den Akten befindliches) elektronisches Speichermedium nicht angängig, sondern allenfalls auf Ausdrucke von Bildern, die sich auf diesem befinden.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Amtsgericht Paderborn zurückverwiesen.