Testo completo
Oberlandesgericht Hamm — 5 RBs 12/22 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2022-02-07
Aktenzeichen: 5 RBs 12/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0207.5RBS12.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Normen: OWiG § 10; StVO § 3 Abs. 3; StVG § 24
Leitsätze
Der Umstand, dass einem Betroffenen der Umfang einer Geschwindigkeitsüberschreitung möglicherweise nicht exakt bekannt ist, steht der Annahme von Vorsatz nicht entgegen. Vorsätzliches Handeln setzt eine solche Kenntnis nicht voraus. Es genügt das Wissen, schneller als erlaubt zu fahren.
Tenor
Dem Betroffenen wird auf eigene Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).