Testo completo
Oberlandesgericht Hamm — 5 RVs 15/22 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2022-02-15
Aktenzeichen: 5 RVs 15/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0215.5RVS15.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Normen: StPO § 324 Abs. 1; § 249; § 261
Leitsätze
Die Verlesung des erstinstanzlichen Urteils in der Berufungshauptverhandlung nach § 324 Abs. 1 StPO ersetzt keine Verlesung zu Beweiszwecken.
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).