Testo completo
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 293/22 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2022-10-18
Aktenzeichen: 3 Ws 293/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:1018.3WS293.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB § 67g; StPO § 246a; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2
Leitsätze
Bei einem Widerruf der Sicherungsverwahrung zur Bewährung ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen grundsätzlich geboten.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg zurückverwiesen.