Testo completo
Oberlandesgericht Hamm — 20 U 238/22 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2022-11-23
Aktenzeichen: 20 U 238/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:1123.20U238.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Normen: § 174 VVG
Leitsätze
Leistungsfreiheit des Berufsunfähigkeitsversicherers nach § 174 VVG (Entfallen der Voraussetzungen der Leistungspflicht) setzt eine Veränderung der Umstände voraus. Bei dem Vergleich „damals/jetzt“ kann indes, wenn es um die Einkommensverhältnisse des Versicherungsnehmers geht und der Versicherer damals alles zur Ermittlung Erforderliche getan hat, auf den damaligen Kenntnis des Versicherers abzustellen sein (so auch hier).
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.