Testo completo
Oberlandesgericht Hamm — 11 U 27/23 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-04-04
Aktenzeichen: 11 U 27/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0404.11U27.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: §§ 281 ZPO, 13a GVG, 1 nordrhein-westfälische Konzentrations-Verordnung über die Ansprüche aus Veröffentlichungen
Leitsätze
Kann auf der Grundlage einer Konzentrations-Verordnung auch mit einer sorgfältige Prüfung der Rechtslage das zuständige Berufungsgericht im Vorhinein nicht rechtssicher bestimmt werden, kommt die Verweisung des Rechtsstreits analog § 281 ZPO an das zuständige Berufungsgericht in Betracht.
Tenor
Das Oberlandesgericht Hamm erklärt sich als Berufungsgericht für funktionell unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag des Beklagten an das Oberlandesgericht Köln.