Testo completo
Oberlandesgericht Hamm — 4 WF 138/24 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2024-08-19
Aktenzeichen: 4 WF 138/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0819.4WF138.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen
Normen: BGB § 1360a Abs. 4; FamFG § 113Abs. 1 S. 2; ZPO § 572 Abs. 3 ZPO
Leitsätze
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Einem minderjährigen Kind kann gegenüber dem Elternteil in analoger Anwendung von § 1360a Abs. 4 BGB als Teil der gesetzlichen Unterhaltspflicht ein Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses zustehen.
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Auf einen solchen Anspruch kann der Unterhaltsberechtigte verwiesen werden, wenn der Beteiligte den Anspruch alsbald realisieren kann.
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Auf einen unsicheren Prozess um den Vorschuss darf der Hilfsbedürftige nicht verwiesen werden.
Tenor
I.
Die Sache wird auf den Senat übertragen (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 568 ZPO).
II.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 06.06.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 13.05.2024 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.