Testo completo
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 465/24 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-01-09
Aktenzeichen: 3 Ws 465/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0109.3WS465.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB § 67e; StPO §§ 462 Abs. 3 S. 1, 463 Abs. 3 S. 1, Abs. 6 S. 1, 454 Abs. 3 S. 1
Leitsätze
Hat die Strafvollstreckungskammer nach Beschwerdeeinlegung gegen eine Zurückweisung eines Antrages auf Überprüfung der Fortdauer einer Unterbringung in einer Maßregel der Besserung und Sicherung wegen Bestehens einer Sperrfrist nach § 67e Abs. 3 S. 2 StGB bereits das (turnusmäßige) nächste Überprüfungsverfahren eingeleitet, so entfällt das Rechtsschutzinteresse für die Beschwerde. Sie wird gegenstandslos.
Tenor
Die sofortige Beschwerde ist gegenstandslos.