Testo completo
Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 110/25 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-04-28
Aktenzeichen: 1 Ws 110/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0428.1WS110.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: BtMG § 35 Abs. 7 S. 2; StPO § 462 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1; StPO § 309 Abs. 2 GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3
Leitsätze
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- Nach § 462 StPO trifft das Gericht die Entscheidung (grundsätzlich) ohne mündliche Verhandlung nach Anhörung von Staatsanwaltschaft und Verurteiltem durch Beschluss (§ 462 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 StPO). Die Regelung soll aber nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 7/550, 311) eine Anhörung des Verurteilten nach eigenem Ermessen des Gerichts nicht ausschließen. Eine ermessensfehlerhaft unterlassene persönliche Anhörung verletzt den Anspruch des Verurteilten auf eine faire Verfahrensgestaltung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).
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- Die ermessensfehlerhaft unterlassene persönliche Anhörung stellt einen nicht behebbaren Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache durch das Beschwerdegericht führt.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Landgericht Bochum zurückverwiesen.