Testo completo
Oberlandesgericht Hamm — 4 ORs 76/25 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-06-17
Aktenzeichen: 4 ORs 76/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0617.4ORS76.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StGB § 68b, § 145a; GG Art. 103 Abs. 2; StPO § 267
Leitsätze
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- Die einer Verurteilung wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (§ 145a StGB) zu Grunde liegenden Urteilsfeststellungen müssen den Führungsaufsichtsbeschluss jedenfalls auszugsweise wiedergeben, um dem Revisionsgericht eine Prüfung zu ermöglichen, ob die betreffende Weisung nicht unzulässig, unbestimmt oder unzumutbar ist und ob im Führungsaufsichtsbeschluss unmissverständlich klargestellt worden ist, dass es sich um eine gemäß § 68b Abs. 1 StGB strafbewehrte Weisung handelt.
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- Daneben bedarf es auch Feststellungen dazu, dass durch den Weisungsverstoß eine Gefährdung des Maßregelzwecks eingetreten ist.
Tenor
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- Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
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- Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Münster zurückverwiesen.