Testo completo
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz 90/25 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-08-20
Aktenzeichen: 1 Vollz 90/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0820.1VOLLZ90.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: JVollzDSG NRW § 40; IFG NRW § 4
Leitsätze
Soweit ein Gefangener Einsicht in die über ihn geführte Gefangenenpersonalakte begehrt, ist ein Anspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW ausgeschlossen, da die spezialgesetzliche Norm des § 40 JVollzDSG NRW den Regelungen des IFG NRW vorgeht.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).