Oberlandesgericht Köln, 1987-04-29, 2 U 113/86

2 U 113/86Tribunale superiore29 apr 1987

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 2 U 113/86 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1987-04-29

Aktenzeichen: 2 U 113/86

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1987:0429.2U113.86.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 8. Juli 1986 - 3 0 608/84 - wie folgt abgeändert und neu gefaßt:

Die Beklagten werden unter Abweisung der Klage im übrigen als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 19.531,90 DM (i.W.: neunzehntausendfünfhunderteinunddreißig 90/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen aus 14.199,67 DM für die Zeit vom 1. Februar 1985 bis 1. De­zember 1985 und aus 19.531,90 DM seit dem 2. Dezember 1985 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

  1. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten zu 98,06 % und dem Kläger zu 1,94 % auferlegt.

  2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,-- DM abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in derselben Höhe Sicherheit lei­stet.

Beide Parteien können Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer west­deutschen Großbank oder öffentlich-rechtli­chen Sparkasse leisten.

  1. Die Urteilsbeschwer übersteigt für keine Par­tei 40.000,-- DM.

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