Oberlandesgericht Köln, 1992-01-09, 18 U 80/91

18 U 80/91Tribunale superiore9 gen 1992

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 18 U 80/91 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1992-01-09

Aktenzeichen: 18 U 80/91

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:0109.18U80.91.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels wird das am 24. April 1991 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 0 309/86 - teilweise, wie folgt, abgeändert und neu gefaßt:

Es wird festgestellt, daß dem Kläger gegen die Beklagte zu 1. ein Ausstattungsausgleichsanspruch zusteht, dessen Wert 72.258,12 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. Juli 1982 beträgt.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits, soweit über sie nicht wegen des früheren Beklagten zu 2. bereits im Urteil des Landgerichts vom 18. März 1987 sowie zur Revision der Beklagten zu 1. im Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 1988 - IV a ZR 352/87 - entschieden worden ist, werden dem Kläger 17/22 und der Beklagten zu 1. 5/22 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1. wegen. der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 17.000,-- DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zu 1. vor ihrer Zwangsvollstreckung Sicherheit in der selben Höhe erbringt.

Der Beklagten zu 1. bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheit in Höhe von 11.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor seiner Zwangsvollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet.

Beiden Parteien wird gestattet, Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder Sparkasse zu erbringen.

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