Oberlandesgericht Köln, 1992-05-06, 27 U 28/91

27 U 28/91Tribunale superiore6 mag 1992

Regest

Ein Facharzt für Innere Krankheiten begeht keinen Behandlungsfehler, wenn er bei einem langjährig in seiner Behandlung stehenden älteren Patienten mit nach einer Operation wegen Lungen-Tbc eingeschränkten Atemfunktion a) auf Grund klinischer Untersuchung eine Rhinobronchitis diagnostiziert und behandelt und deshalb keine Röntgenaufnahme zum Ausschluß einer Pneumonie veranlaßt; b) diesen Patienten nicht ausdrücklich zur routinemäßigen Therapieerfolgskontrolle wiederbestellt, sondern sich darauf verläßt, daß der Patient sich von sich aus wieder meldet, wenn eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eintritt.

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Oberlandesgericht Köln — 27 U 28/91 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1992-05-06

Aktenzeichen: 27 U 28/91

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:0506.27U28.91.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: BGB § 844

Leitsätze

Ein Facharzt für Innere Krankheiten begeht keinen Behandlungsfehler, wenn er bei einem langjährig in seiner Behandlung stehenden älteren Patienten mit nach einer Operation wegen Lungen-Tbc eingeschränkten Atemfunktion

a) auf Grund klinischer Untersuchung eine Rhinobronchitis diagnostiziert und behandelt und deshalb keine Röntgenaufnahme zum Ausschluß einer Pneumonie veranlaßt;

b) diesen Patienten nicht ausdrücklich zur routinemäßigen Therapieerfolgskontrolle wiederbestellt, sondern sich darauf verläßt, daß der Patient sich von sich aus wieder meldet, wenn eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eintritt.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 4. Dezember 1990 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts K. - 25 O 479/87 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 11.200,-- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Ihnen wird gestattet, die Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

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