Oberlandesgericht Köln, 1992-06-22, 19 U 16/92

19 U 16/92Tribunale superiore22 giu 1992

Regest

Wirbt der Hersteller von Hardware für den Erwerb seiner Hardware und für Anwendersoftware, die von einer Drittfirma hergestellt wird, so ist es nicht ungewöhnlich, daß der Vertrag über den Erwerb der Hardware und Software zwischen einem Vertragshändler des Herstellers der Hardware und dem Kunden und nicht mit dem Hersteller der Hardware selbst zustande kommt. Allein der Umstand, daß der Hersteller der Hardware bei der Anbahnung und Durchführung des Geschäfts werbend und beratend tätig geworden ist, rechtfertigt jedenfalls dann nicht die Annahme, der Hersteller sei Vertragspartner geworden, wenn der Erwerber die Rechnung des Vertragshändlers absprachegemäß beglichen hat. Gegenüber dem Hersteller stehen dem Erwerber in einem solchen Fall keine Gewährleistungsansprüche zu.

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 19 U 16/92 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1992-06-22

Aktenzeichen: 19 U 16/92

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:0622.19U16.92.01

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: BGB § 133; BGB § 157; BGB § 459 ff.

Leitsätze

Wirbt der Hersteller von Hardware für den Erwerb seiner Hardware und für Anwendersoftware, die von einer Drittfirma hergestellt wird, so ist es nicht ungewöhnlich, daß der Vertrag über den Erwerb der Hardware und Software zwischen einem Vertragshändler des Herstellers der Hardware und dem Kunden und nicht mit dem Hersteller der Hardware selbst zustande kommt. Allein der Umstand, daß der Hersteller der Hardware bei der Anbahnung und Durchführung des Geschäfts werbend und beratend tätig geworden ist, rechtfertigt jedenfalls dann nicht die Annahme, der Hersteller sei Vertragspartner geworden, wenn der Erwerber die Rechnung des Vertragshändlers absprachegemäß beglichen hat. Gegenüber dem Hersteller stehen dem Erwerber in einem solchen Fall keine Gewährleistungsansprüche zu.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. September 1991 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 85 O 13/91 - wird auf ihre Ko-sten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 9.500,00 DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerin kann sie Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftszentralbank oder öffentlichen Sparkas-se erbringen.

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