Oberlandesgericht Köln, 1992-07-01, 11 U 11/92

11 U 11/92Tribunale superiore1 lug 1992

Regest

Die Beauftragung eines Abschlußprüfers, der mit der Fertigung des Jahresabschlusses oder der Buchführung befaßt gewesen ist, verstößt gegen § 319 Abs. 2 Nr. 5 HGB und ist nichtig. vgl. BGH DStR 1992, 1140

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 11 U 11/92 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1992-07-01

Aktenzeichen: 11 U 11/92

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:0701.11U11.92.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: HGB § 318, 319; BGB §§ 134, 670

Leitsätze

Die Beauftragung eines Abschlußprüfers, der mit der Fertigung des Jahresabschlusses oder der Buchführung befaßt gewesen ist, verstößt gegen § 319 Abs. 2 Nr. 5 HGB und ist nichtig. vgl. BGH DStR 1992, 1140

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 28. November 1991 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 0 33/90 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 16.653,94 nebst 7,5 % Zinsen seit dem 11. September 1989 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3; die des zweiten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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