13 U 293/91•Oberlandesgericht Köln, 1992-07-01, 13 U 293/91
Oberlandesgericht Köln, 1992-07-01, 13 U 293/91
13 U 293/91Tribunale superiore1 lug 1992
Testo completo
Oberlandesgericht Köln — 13 U 293/91 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1992-07-01
Aktenzeichen: 13 U 293/91
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:0701.13U293.91.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten sowie die Anschlußberufung des Klägers wird das am 24.10.1991 verkündete Teilurteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 83 O 71/90 -, soweit hierüber durch vorliegendes Grund- und Teilurteil entschieden wird, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
I. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt,
soweit der Kläger von der Beklagten zu 1) begehrt, daß der Nettoverkaufserlös in Höhe von 326.000,00 DM bezüglich der der Beklagten zu 1) ursprünglich ge-hörenden, veräußerten Großgeräte bei der Konkursmasse verbleibt bzw. zu dieser gezogen wird nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit von dem an die Masse auszukehrenden Betrag abzüglich des Schrottwertes der veräußerten Großgerä-te, der bei der Beklagten zu 1) verbleibt,
soweit der Kläger von den Beklagten zu 2) bis 4) Zahlung einer Entschädi-gung für geschuldete Gebrauchsüberlassung des Betriebsgrundstückes I., eingetragen im Grundbuch von B. , Amtsgericht B. , Blatt 0972 für die Zeit vom 01.04.1990 bis 31.12.1990 in Höhe der anteilmäßig im Verhältnis zum monatlichen Pachtzins von 16.500,00 DM geschuldeten Nutzungsentschädi-gung begehrt.
II. Die Beklagten zu 1) bis 4) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger DM 47.770,22 nebst 4 % Zin-sen seit dem 24.07.1990 (Beklagte zu 1) und 3) bzw. seit dem 26.07.1990 (Beklagte zu 2) und 4)) zu zahlen.
III. Es wird festgestellt, daß die Beklagte zu 1) aus dem Pachtvertrag vom 23.12.1982 für die Nutzung des Betriebsgeländes I. , eingetragen im Grundbuch von B. , Amtsge-richt B. , Blatt 0972 durch den Klä-ger nach Konkurseröffnung keine Ansprüche geltend machen kann.
IV. Im übrigen werden die Berufungen der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers - soweit über sie entschieden worden ist (Verurteilung gemäß an-gefochtenem Urteil zu Ziffern 2 - 4, 6 dem Grunde nach, Verurteilung zu Ziffer 5, 7 und 8 insgesamt) zurückgewiesen und die Klage abgewiesen, soweit der Kläger von den Beklagten zu 2) bis 4) Auskunft über die Höhe des auf ihren jeweiligen Bruchteilsanteil entfallenden Kaufpreiserlöses aus dem am 10.09.1990 an Frau P. O. verkauften Grundstück I. , eingetragen im Grundbuch von B. , Amtsgericht B. , Blatt 0972 begehrt.
V. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 53.000,00 abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstrec-kung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Parteien können zu leistende Sicherheiten auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder Volks- bzw. Raiffeisenbank erbringen.
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