Oberlandesgericht Köln, 1992-10-28, 19 W 39/92

19 W 39/92Tribunale superiore28 ott 1992

Regest

Im Verfahren nach § 887 ZPO kann der Schuldner mit dem Einwand der Erfüllung nicht gehört werden, wenn nicht einer der in § 775 Nr. 4 und 5 ZPO besonders geregelten Fälle vorliegt. Er muß vielmehr Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO erheben.

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 19 W 39/92 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1992-10-28

Aktenzeichen: 19 W 39/92

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:1028.19W39.92.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 767, 775, 887

Leitsätze

Im Verfahren nach § 887 ZPO kann der Schuldner mit dem Einwand der Erfüllung nicht gehört werden, wenn nicht einer der in § 775 Nr. 4 und 5 ZPO besonders geregelten Fälle vorliegt. Er muß vielmehr Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO erheben.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluß der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16. Juli 1992 - 17 O 207/88 - wird auf seine Kosten zu-rückgewiesen.

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