5 U 103/91•Oberlandesgericht Köln, 1992-11-19, 5 U 103/91
Oberlandesgericht Köln, 1992-11-19, 5 U 103/91
5 U 103/91Tribunale superiore19 nov 1992
Regest
1. Es ist grundsätzlich Sache des Versicherers, die Voraussetzungen des subjektiven Risikoausschlusses zu beweisen, nämlich die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer. Außerhalb der Diebstahlsversicherung kommen dem Versicherer auch nicht die Beweiserleichterungen zugute, die ihm dort für ein unredliches Verhalten des Versicherungsnehmers gewährt werden. Für den vom Versicherer zu führenden Beweis, der regelmäßig Indizienbeweis sein wird, ist allerdings keine unumstößliche Gewißheit, sondern ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewißheit erforderlich, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie jedoch völlig auszuschließen. 2. Der Versicherer trägt die Beweislast einer vom Versicherungsnehmer begangenen Obliegenheitsverletzung; das gilt auch dann, wenn dem Versicherungsnehmer ein ganz bestimmtes positives Tun auferlegt ist (hier: unverzügliche Schadensanzeige) und die Erfüllung einer derartigen Obliegenheit streitig ist.
Testo completo
Oberlandesgericht Köln — 5 U 103/91 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1992-11-19
Aktenzeichen: 5 U 103/91
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:1119.5U103.91.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: VVG §§ 61, 9 NR. 1 A VHB 84; VVG §§ 6, 21 NR. 1 A VHB 84
Leitsätze
-
Es ist grundsätzlich Sache des Versicherers, die Voraussetzungen des subjektiven Risikoausschlusses zu beweisen, nämlich die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer. Außerhalb der Diebstahlsversicherung kommen dem Versicherer auch nicht die Beweiserleichterungen zugute, die ihm dort für ein unredliches Verhalten des Versicherungsnehmers gewährt werden. Für den vom Versicherer zu führenden Beweis, der regelmäßig Indizienbeweis sein wird, ist allerdings keine unumstößliche Gewißheit, sondern ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewißheit erforderlich, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie jedoch völlig auszuschließen.
-
Der Versicherer trägt die Beweislast einer vom Versicherungsnehmer begangenen Obliegenheitsverletzung; das gilt auch dann, wenn dem Versicherungsnehmer ein ganz bestimmtes positives Tun auferlegt ist (hier: unverzügliche Schadensanzeige) und die Erfüllung einer derartigen Obliegenheit streitig ist.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.04.1991 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 260/89 - geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger und Frau M. B., A., P., als Gesamtgläubiger 11.570,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.01.1989 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ti chiedi come si applica questo testo alla tua situazione?
Consulenza gratuita, senza impegno
Descrivi la tua situazione. Il nostro team ti ricontatterà via e-mail per la tua consulenza.
Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.