Oberlandesgericht Köln, 1992-11-19, 5 U 146/92

5 U 146/92Tribunale superiore19 nov 1992

Regest

1. Eine Blutalkoholkonzentration von 1,32 Promille begründet in der Kaskoversicherung den Vorwurf grobfahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles. 2. Eine gezahlte Versicherungsleistung kann der Kaskoversicherer gem. §§ 812 ff. BGB zurückfordern, es sei denn, er hatte positive Kenntnis von der Blutalkoholkonzentration; Kenntnis davon, daß eine Blutuntersuchung beim Versicherungsnehmer durchgeführt wurde, genügt nicht.

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Oberlandesgericht Köln — 5 U 146/92 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1992-11-19

Aktenzeichen: 5 U 146/92

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:1119.5U146.92.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: VERSICHERUNG; RÜCKFORDERUNG; UNGERECHTFERTIGTE BEREICHERUNG; KENNTNIS DER NICHTSCHULD; VVG § 61,; BGB § 814; OLGR 93, 040

Leitsätze

  1. Eine Blutalkoholkonzentration von 1,32 Promille begründet in der Kaskoversicherung den Vorwurf grobfahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles.

  2. Eine gezahlte Versicherungsleistung kann der Kaskoversicherer gem. §§ 812 ff. BGB zurückfordern, es sei denn, er hatte positive Kenntnis von der Blutalkoholkonzentration; Kenntnis davon, daß eine Blutuntersuchung beim Versicherungsnehmer durchgeführt wurde, genügt nicht.

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