27 W 55/92•Oberlandesgericht Köln, 1992-12-16, 27 W 55/92
Oberlandesgericht Köln, 1992-12-16, 27 W 55/92
27 W 55/92Tribunale superiore16 dic 1992
Regest
Der Kläger hat dem Dritten, der durch irrtümliche Klagezustellung in den Prozeß einbezogen worden ist, die dadurch entstandenen (notwendigen) Kosten zu erstatten, wenn er die Zustellung veranlaßt hat (Veranlassungsprinzip). Ohne Rücksicht auf Verschulden ist die Zustellung auch dann veranlaßt, wenn der Vorname des bereiten Empfängers nur teilweise mit demjenigen des Zustellungsadressaten identisch ist (hier: Hans-Jörg statt Hans), sofern im übrigen Zuname und Anschrift übereinstimmen.
Testo completo
Oberlandesgericht Köln — 27 W 55/92 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1992-12-16
Aktenzeichen: 27 W 55/92
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:1216.27W55.92.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: ZPO § 269 Abs. 3 S. 2 analog
Leitsätze
Der Kläger hat dem Dritten, der durch irrtümliche Klagezustellung in den Prozeß einbezogen worden ist, die dadurch entstandenen (notwendigen) Kosten zu erstatten, wenn er die Zustellung veranlaßt hat (Veranlassungsprinzip).
Ohne Rücksicht auf Verschulden ist die Zustellung auch dann veranlaßt, wenn der Vorname des bereiten Empfängers nur teilweise mit demjenigen des Zustellungsadressaten identisch ist (hier: Hans-Jörg statt Hans), sofern im übrigen Zuname und Anschrift übereinstimmen.
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert. Die Antragsgegnerin hat die dem Antragssteller infolge der Zustellung der Klage in dem Rechtsstreit Bankhaus G. gegen H. u. a. - 20 O 138/92 LG Köln - entstandenen Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Ti chiedi come si applica questo testo alla tua situazione?
Consulenza gratuita, senza impegno
Descrivi la tua situazione. Il nostro team ti ricontatterà via e-mail per la tua consulenza.
Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.