16 WX 57/93•Oberlandesgericht Köln, 1993-03-15, 16 WX 57/93
Oberlandesgericht Köln, 1993-03-15, 16 WX 57/93
16 WX 57/93Tribunale superiore15 mar 1993
Regest
1. Eine Eheschließung unter gleichgeschlechtlichen Personen ist nach der derzeitigen Rechtslage ausgeschlossen 2. Zu einer anderweitigen Auslegung des Rechtsbegriffs "Ehe" gibt auch das Transsexuellengesetz keinen Anlaß. 3. Es unterliegt allein der politischen Entscheidung des Gesetzgebers, ob und ggf. welche Regelungen er für gleichgeschlechtliche Gemeinschaften schaffen will. 4. Gerichtliche Entscheidungen, die sich über diese Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers hinwegsetzen, überschreiten die ihnen im Rahmen der Gewaltenteilung zugewiesene Kompetenz.
Testo completo
Oberlandesgericht Köln — 16 WX 57/93 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1993-03-15
Aktenzeichen: 16 WX 57/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0315.16WX57.93.01
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: FRAU UND MANN; EHESCHLIEßUNG; GLEICHGESCHLECHTLICHE PERSONEN; GG § 6; PSTG §§ 3, 45 ABS. 1, 49 ABS. 1; GEWALTENTEILUNG; TRANSSEXUELLENGESETZ; OLGR 93, 109
Leitsätze
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Eine Eheschließung unter gleichgeschlechtlichen Personen ist nach der derzeitigen Rechtslage ausgeschlossen
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Zu einer anderweitigen Auslegung des Rechtsbegriffs "Ehe" gibt auch das Transsexuellengesetz keinen Anlaß.
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Es unterliegt allein der politischen Entscheidung des Gesetzgebers, ob und ggf. welche Regelungen er für gleichgeschlechtliche Gemeinschaften schaffen will.
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Gerichtliche Entscheidungen, die sich über diese Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers hinwegsetzen, überschreiten die ihnen im Rahmen der Gewaltenteilung zugewiesene Kompetenz.
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