Oberlandesgericht Köln, 1995-01-18, 11 U 173/94

11 U 173/94Tribunale superiore18 gen 1995

Regest

Nachweis der Erforderlichkeit von Mietwagenkosten Nach § 249 S. 2 BGB sind nur die erforderlichen Kosten (hier Mietwagenkosten) zu ersetzen. Die Erforderlichkeit richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten angesichts seines zu erwartenden Ersatzbedarfs und der Marktsituation verhalten hätte. Dabei wird dem Geschädigten abverlangt, daß er sich nach unterschiedlichen Tarifen erkundigt und die Preise vor einigen Mietwagenunternehmen vergleicht

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Oberlandesgericht Köln — 11 U 173/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-01-18

Aktenzeichen: 11 U 173/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0118.11U173.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: BGB § 249

Leitsätze

Nachweis der Erforderlichkeit von Mietwagenkosten

Nach § 249 S. 2 BGB sind nur die erforderlichen Kosten (hier Mietwagenkosten) zu ersetzen. Die Erforderlichkeit richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten angesichts seines zu erwartenden Ersatzbedarfs und der Marktsituation verhalten hätte. Dabei wird dem Geschädigten abverlangt, daß er sich nach unterschiedlichen Tarifen erkundigt und die Preise vor einigen Mietwagenunternehmen vergleicht

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