Oberlandesgericht Köln, 1995-02-16, 7 U 100/94

7 U 100/94Tribunale superiore16 feb 1995

Regest

1. Der Vertreiber von Nutzungsrechten an Ferienwohnungen, die den Erwerber zur Teilnahme an einem Ringtausch mit den Inhabern gleicher Rechte an anderen Ferienanlagen berechtigen, kann dann, wenn er nicht selbst Vertragspartner des Erwerbers ist, nach den Umständen des Einzelfalles dem Erwerber aus dem Gesichtspunkt der Stellung eines Sachwalters auf Schadensersatz haftbar sein. Für die Voraussetzungen der Sachwalterhaftung kann ein Beweis des ersten Anscheins sprechen. 2. Die Verwendung von unwirksamen Klauseln in AGB stellt eine Verletzung der dem Verwender obliegenden vorvertraglichen Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber dem Kunden dar, die dazu führen kann, daß der Verwender (und ggfls. sein Sachwalter) verpflichtet sein, den Kunden so zu stellen, als sei es nicht zum Vertragsabschluß gekommen. 3. Wird dem Erwerber der Wahrheit zuwider vorgespiegelt, sein Nutzungsrecht sei besonders abgesichert, kann dies - insbesondere im Zusammenhang mit anderen den Erwerber benachteiligenden Klauseln - zur Unwirksamkeit des Erwerbsvertrags gem. § 6 Abs. 3 AGBG führen. 4. Zur Frage der Sittenwidrigkeit derartiger Erwerbsverträge wegen eines auffälligen Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung.

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 7 U 100/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-02-16

Aktenzeichen: 7 U 100/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0216.7U100.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 276, 278; AGBG § 6

Leitsätze

  1. Der Vertreiber von Nutzungsrechten an Ferienwohnungen, die den Erwerber zur Teilnahme an einem Ringtausch mit den Inhabern gleicher Rechte an anderen Ferienanlagen berechtigen, kann dann, wenn er nicht selbst Vertragspartner des Erwerbers ist, nach den Umständen des Einzelfalles dem Erwerber aus dem Gesichtspunkt der Stellung eines Sachwalters auf Schadensersatz haftbar sein. Für die Voraussetzungen der Sachwalterhaftung kann ein Beweis des ersten Anscheins sprechen.

  2. Die Verwendung von unwirksamen Klauseln in AGB stellt eine Verletzung der dem Verwender obliegenden vorvertraglichen Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber dem Kunden dar, die dazu führen kann, daß der Verwender (und ggfls. sein Sachwalter) verpflichtet sein, den Kunden so zu stellen, als sei es nicht zum Vertragsabschluß gekommen.

  3. Wird dem Erwerber der Wahrheit zuwider vorgespiegelt, sein Nutzungsrecht sei besonders abgesichert, kann dies - insbesondere im Zusammenhang mit anderen den Erwerber benachteiligenden Klauseln - zur Unwirksamkeit des Erwerbsvertrags gem. § 6 Abs. 3 AGBG führen.

  4. Zur Frage der Sittenwidrigkeit derartiger Erwerbsverträge wegen eines auffälligen Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung.

Tenor

Auf die Berufung wird das am 15. April 1994 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 16 O 502/93 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger gemeinschaftlich 4.500,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 08.04.1993 zu zahlen.

Von den erstinstanzlich entstandenen Kosten tragen die Kläger 4/5 und die Beklagte 1/5.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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