7 U 150/89•Oberlandesgericht Köln, 1995-03-02, 7 U 150/89
Testo completo
Oberlandesgericht Köln — 7 U 150/89 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-03-02
Aktenzeichen: 7 U 150/89
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0302.7U150.89.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 31.1.1989 verkündete Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 29 O 285/88 -, soweit die Klage gegen die Be-klagte zu 2) abgewiesen worden ist, abgeändert und wie folgt neugefaßt:
Die Klage ist gegen die Beklagte zu 2) dem Grunde nach gerechtfertigt.
Es wird festgestellt daß die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin den über die Klageanträge zu 1) und 2) b) hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist oder noch entsteht, daß sie die im Grundbuch des Amtsgerichts Dinslaken von Voerde Blatt 2932 eingetragene Eigentumswohnung (18O/1OOOO Miteigentumsanteil an dem Grundstück Hof- und Gebäudefläche T. Flur .. Flurstück ... verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. .. mit Keller Nr. .. des Aufteilungsplans) sowie das Sondernutzungsrecht an dem Stellplatz Nr. 28 zu den Bedingungen des Treuhandvertrages vom 5.12.1983 (UR-Nr.:2O42/1983 Notar H.U.L. in E.) erworben hat.
Zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über den Betrag des Anspruchs wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil des Landgerichts vorbehalten.
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