26 U 39/94•Oberlandesgericht Köln, 1995-03-22, 26 U 39/94
Oberlandesgericht Köln, 1995-03-22, 26 U 39/94
26 U 39/94Tribunale superiore22 mar 1995
Regest
Wandlungsrecht des Pkw-Käufers bei unklarer Ursache eines Mangels Kaufvertrag, Pkw, Wandlung, Nachbesserung BGB §§ 459 ff. Ist dem Käufer eines Neuwagens im Rahmen der Gewährleistung ein Recht auf Wandelung des Kaufvertrages nur für den Fall eingeräumt, daß ein Fehler des Fahrzeugs nicht beseitigt werden kann oder für den Käufer weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, so kann die Zumutbarkeit auch wegen der Komplexität des in Frage stehenden Mangels und seiner Ursache zu bejahen sein. Dabei kann zu berücksichtigen sein, daß die genaue Fehlerquelle bisher auch nach Heranziehung von drei verschiedenen Sachverständigen nicht geklärt werden konnte. 028 26 U 39/94 13 O 250/92 LG Bonn Anlage zum Protokoll vom 22.03.1995 Verkündet am 22.03.1995 Rienhoff, JS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit pp. hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1995 durch den Richter am Oberlandesgericht Drzisga, die Richterin am Oberlandesgericht Gerhardt und den Richter am Oberlandesgericht Quack f ü r R e c h t e r k a n n t : Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 7. Juni 1994 - 13 O 250/92 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500,00 DM, die auch durch unbefristete und unbeschränkte schriftliche Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden kann, abwenden.
Testo completo
Oberlandesgericht Köln — 26 U 39/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-03-22
Aktenzeichen: 26 U 39/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0322.26U39.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 459 FF.; KAUFVERTRAG; PKW; WANDLUNG; NACHBESSERUNG
Leitsätze
Wandlungsrecht des Pkw-Käufers bei unklarer Ursache eines Mangels Kaufvertrag, Pkw, Wandlung, Nachbesserung
BGB §§ 459 ff. Ist dem Käufer eines Neuwagens im Rahmen der Gewährleistung ein Recht auf Wandelung des Kaufvertrages nur für den Fall eingeräumt, daß ein Fehler des Fahrzeugs nicht beseitigt werden kann oder für den Käufer weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, so kann die Zumutbarkeit auch wegen der Komplexität des in Frage stehenden Mangels und seiner Ursache zu bejahen sein. Dabei kann zu berücksichtigen sein, daß die genaue Fehlerquelle bisher auch nach Heranziehung von drei verschiedenen Sachverständigen nicht geklärt werden konnte.
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26 U 39/94 13 O 250/92 LG Bonn
Anlage zum Protokoll vom 22.03.1995 Verkündet am 22.03.1995 Rienhoff, JS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1995 durch den Richter am Oberlandesgericht Drzisga, die Richterin am Oberlandesgericht Gerhardt und den Richter am Oberlandesgericht Quack
f ü r R e c h t e r k a n n t :
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 7. Juni 1994 - 13 O 250/92 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500,00 DM, die auch durch unbefristete und unbeschränkte schriftliche Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden kann, abwenden.
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