18 W 14/95•Oberlandesgericht Köln, 1995-05-15, 18 W 14/95
Oberlandesgericht Köln, 1995-05-15, 18 W 14/95
18 W 14/95Tribunale superiore15 mag 1995
Regest
Wird dasselbe Rechtsschutzgesuch zweimal bei Gericht eingereicht und dem Gegner zugestellt, weil der Antragsteller davon ausging, das erste Gesuch sei in Verlust geraten und nimmt er nach Aufklärung des Irrtums daraufhin das zweite Gesuch zurück, liegt darin keine die Kostentragungspflicht aus § 269 Abs. 3 ZPO auslösende Rücknahme.
Testo completo
Oberlandesgericht Köln — 18 W 14/95 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1995-05-15
Aktenzeichen: 18 W 14/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0515.18W14.95.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 269 Abs. 3, 485
Leitsätze
Wird dasselbe Rechtsschutzgesuch zweimal bei Gericht eingereicht und dem Gegner zugestellt, weil der Antragsteller davon ausging, das erste Gesuch sei in Verlust geraten und nimmt er nach Aufklärung des Irrtums daraufhin das zweite Gesuch zurück, liegt darin keine die Kostentragungspflicht aus § 269 Abs. 3 ZPO auslösende Rücknahme.
Ti chiedi come si applica questo testo alla tua situazione?
Consulenza gratuita, senza impegno
Descrivi la tua situazione. Il nostro team ti ricontatterà via e-mail per la tua consulenza.
Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.