Oberlandesgericht Köln, 1995-06-07, 11 U 287/94

11 U 287/94Tribunale superiore7 giu 1995

Regest

1) Für die nach § 68 StBerG für den Verjährungsbeginn maßgebliche Schadensentstehung gilt die sogenannte RisikoSchaden-Formel. Danach ist die Schadensentstehung anzunehmen, wenn der Schaden wenigstens dem Grund nach erwachsen ist, mag seine Höhe auch noch nicht beziffert werden können. Ein solcher Schaden ist entstanden, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen infolge der Verletzungshandlung gegenüber seinem früheren Vermögensstand verschlechtert hat. 2) In der Regel setzt bereits der Zugang des Steuerbescheides und nicht die Bestandskraft der Einspruchsentscheidung die dreijährige Verjährungsfrist des § 68 StBerG in Lauf (offen gelassen in BGH NJW 1992, 2766 ff und NJW 1993, 1137 ff.). 3) Der aus einem bestimmten Ereignis- einer pflichtwidrigen Handlung oder Unterlassung - erwachsene Schaden ist als ein einheitliches Ganzes zu werten, so daß für den (einheitlichen) Anspruch auf Ersatz dieses Schadens einschließlich aller voraussehbaren Nachteile eine einheitliche Verjährungsfrist läuft.

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 11 U 287/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-06-07

Aktenzeichen: 11 U 287/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0607.11U287.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: STBERG § 68

Leitsätze

  1. Für die nach § 68 StBerG für den Verjährungsbeginn maßgebliche Schadensentstehung gilt die sogenannte RisikoSchaden-Formel. Danach ist die Schadensentstehung anzunehmen, wenn der Schaden wenigstens dem Grund nach erwachsen ist, mag seine Höhe auch noch nicht beziffert werden können. Ein solcher Schaden ist entstanden, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen infolge der Verletzungshandlung gegenüber seinem früheren Vermögensstand verschlechtert hat. 2) In der Regel setzt bereits der Zugang des Steuerbescheides und nicht die Bestandskraft der Einspruchsentscheidung die dreijährige Verjährungsfrist des § 68 StBerG in Lauf (offen gelassen in BGH NJW 1992, 2766 ff und NJW 1993, 1137 ff.). 3) Der aus einem bestimmten Ereignis- einer pflichtwidrigen Handlung oder Unterlassung - erwachsene Schaden ist als ein einheitliches Ganzes zu werten, so daß für den (einheitlichen) Anspruch auf Ersatz dieses Schadens einschließlich aller voraussehbaren Nachteile eine einheitliche Verjährungsfrist läuft.

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