Oberlandesgericht Köln, 1995-08-09, 19 U 294/94

19 U 294/94Tribunale superiore9 ago 1995

Regest

Einbau einer Programmsperre durch den Lieferanten eines Softwareprogramms Der Einbau eines expiration date in ein Softwareprogramm durch den Lieferanten, von dem der Benutzer nicht informiert war, rechtfertigt jedenfalls dann keine fristlose Kündigung, wenn der Benutzer durch sie nicht behindert wird und bei vertragsgerechter Nutzung auch nicht Gefahr läuft, behindert zu werden.

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Oberlandesgericht Köln — 19 U 294/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-08-09

Aktenzeichen: 19 U 294/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0809.19U294.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 634, 635

Leitsätze

Einbau einer Programmsperre durch den Lieferanten eines Softwareprogramms

Der Einbau eines expiration date in ein Softwareprogramm durch den Lieferanten, von dem der Benutzer nicht informiert war, rechtfertigt jedenfalls dann keine fristlose Kündigung, wenn der Benutzer durch sie nicht behindert wird und bei vertragsgerechter Nutzung auch nicht Gefahr läuft, behindert zu werden.

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