Oberlandesgericht Köln, 1995-08-14, 16 W 42/95

16 W 42/95Tribunale superiore14 ago 1995

Regest

Wer Jugendlichen sein auf eine größere Geschwindigkeit hin ausgebautes Mofa vorführt, provoziert deren Wunsch, dieses Fahrzeug einmal auszuprobieren. Stellt er das Fahrzeug danach unbeaufsichtigt, wenn auch abgeschlossen, in der Nähe der Jugendlichen ab, so entfällt seine Halterhaftung nicht, wenn einer der Jugendlichen sich des Fahrzeugs bemächtigt, um eine Probefahrt zu unternehmen und dabei einen Unfall verursacht.

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Oberlandesgericht Köln — 16 W 42/95 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1995-08-14

Aktenzeichen: 16 W 42/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0814.16W42.95.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: StVG § 7 Abs. 3 S. 1, 2. Halbs.

Leitsätze

Wer Jugendlichen sein auf eine größere Geschwindigkeit hin ausgebautes Mofa vorführt, provoziert deren Wunsch, dieses Fahrzeug einmal auszuprobieren. Stellt er das Fahrzeug danach unbeaufsichtigt, wenn auch abgeschlossen, in der Nähe der Jugendlichen ab, so entfällt seine Halterhaftung nicht, wenn einer der Jugendlichen sich des Fahrzeugs bemächtigt, um eine Probefahrt zu unternehmen und dabei einen Unfall verursacht.

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