Oberlandesgericht Köln, 1995-08-18, 6 U 10/95

6 U 10/95Tribunale superiore18 ago 1995

Regest

1. Die Bezeichnung ,Infrarot-Sauna" für eine Wärmekabine, in der die Haut mittels direkter Bestrahlung durch Infrarot-Geräte bei Temperaturen von maximal 65 C zum Schwitzen angeregt wird, ist irreführend. Der Verkehr versteht unter ,Sauna" ein Heißluftraumbad mit Temperaturen von 70 C bis 95 C. 2. Die Werbeaussage ,Die beste Sauna-Alternative für Ihre Gesundheit" verstößt als pauschal herabsetzende Bezugnahme auf die herkömmlichen Sauna-Systeme, insbesondere auf das typischerweise als ,Sauna" bezeichnete Heißluftbad, gegen § 1 UWG. 3. Verspricht der Anbieter einer ,Infrarot-Sauna" in seiner Werbung ,positive Wirkung bei Zellulitis, Schuppenflechte und vielen anderen Hautproblemen", ,Schmerzlinderung und Besserung bei Arthritis, Muskelschmerzen, Verspannung, Zerrungen und Rückenschmerzen" sowie ,bessere Wundheilung und geringere Narbenbildung", erweckt er hierdurch fälschlicherweise den Eindruck, daß hinsichtlich der angesprochenen Probleme und Leiden ein sicherer Behandlungserfolg bei Einsatz der ,InfrarotSauna" eintreten werde.

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 6 U 10/95 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-08-18

Aktenzeichen: 6 U 10/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0818.6U10.95.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: UWG §§ 3, 1, HWG § 3 Nr. 2a

Leitsätze

  1. Die Bezeichnung ,Infrarot-Sauna" für eine Wärmekabine, in der die Haut mittels direkter Bestrahlung durch Infrarot-Geräte bei Temperaturen von maximal 65 C zum Schwitzen angeregt wird, ist irreführend. Der Verkehr versteht unter ,Sauna" ein Heißluftraumbad mit Temperaturen von 70 C bis 95 C.
  2. Die Werbeaussage ,Die beste Sauna-Alternative für Ihre Gesundheit" verstößt als pauschal herabsetzende Bezugnahme auf die herkömmlichen Sauna-Systeme, insbesondere auf das typischerweise als ,Sauna" bezeichnete Heißluftbad, gegen § 1 UWG.
  3. Verspricht der Anbieter einer ,Infrarot-Sauna" in seiner Werbung ,positive Wirkung bei Zellulitis, Schuppenflechte und vielen anderen Hautproblemen", ,Schmerzlinderung und Besserung bei Arthritis, Muskelschmerzen, Verspannung, Zerrungen und Rückenschmerzen" sowie ,bessere Wundheilung und geringere Narbenbildung", erweckt er hierdurch fälschlicherweise den Eindruck, daß hinsichtlich der angesprochenen Probleme und Leiden ein sicherer Behandlungserfolg bei Einsatz der ,InfrarotSauna" eintreten werde.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 22. November 1994 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 353/94 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleis-tung in Höhe von 60.267,50 DM hinsichtlich der Verurteilung zur Hauptsache sowie in Höhe von 9.000,00 DM hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung der Prozeßkosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beide Parteien können die von ihnen zu erbringenden Sicherheiten auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse leisten.

Beschwer der Beklagten: 60.267,50 DM.

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