22 U 23/95•Oberlandesgericht Köln, 1995-09-05, 22 U 23/95
Oberlandesgericht Köln, 1995-09-05, 22 U 23/95
22 U 23/95Tribunale superiore5 set 1995
Regest
Zustand eines Abreiteplatzes Verkehrssicherungspflicht Auch bei der Teilnahme an einem Wettbewerb - hier ländliches Reitturnier -, der auf einer Auslobung beruht, kann der Teilnehmer erwarten, daß die Wettkampfanlagen keine Gefahren aufweisen, mit denen er nicht zu rechnen braucht. Gefahrenursachen, mit denen nach den Umständen zu rechnen ist, begründen keinen Anspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
Testo completo
Oberlandesgericht Köln — 22 U 23/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-09-05
Aktenzeichen: 22 U 23/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0905.22U23.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Normen: BGB § 661; PVV
Leitsätze
Zustand eines Abreiteplatzes
Verkehrssicherungspflicht Auch bei der Teilnahme an einem Wettbewerb - hier ländliches Reitturnier -, der auf einer Auslobung beruht, kann der Teilnehmer erwarten, daß die Wettkampfanlagen keine Gefahren aufweisen, mit denen er nicht zu rechnen braucht. Gefahrenursachen, mit denen nach den Umständen zu rechnen ist, begründen keinen Anspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 21. Dezember 1994 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - 7 O 473/94 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ti chiedi come si applica questo testo alla tua situazione?
Consulenza gratuita, senza impegno
Descrivi la tua situazione. Il nostro team ti ricontatterà via e-mail per la tua consulenza.
Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.