Oberlandesgericht Köln, 1995-09-05, 22 U 281/94

22 U 281/94Tribunale superiore5 set 1995

Regest

Die Umhüllung eines Produkts, die dauerhaft dem Gebrauch des Produkts dient, ist keine Verkaufsverpackung i.S.v. § 3 Abs. I Ziffer 2 VerpackungsVO und deshalb innerhalb des Dualen Systems (Grüner Punkt) nicht lizenzpflichtig.

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Oberlandesgericht Köln — 22 U 281/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-09-05

Aktenzeichen: 22 U 281/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0905.22U281.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Normen: VERPACKUNGSVO § 3 ABS. I ZIFFER 2

Leitsätze

Die Umhüllung eines Produkts, die dauerhaft dem Gebrauch des Produkts dient, ist keine Verkaufsverpackung i.S.v. § 3 Abs. I Ziffer 2 VerpackungsVO und deshalb innerhalb des Dualen Systems (Grüner Punkt) nicht lizenzpflichtig.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 09.11. 1994 verkündete Urteil des Landgerichts Köln -91 0 153/94- wird zurückgewiesen.

Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahren werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicher-heit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die jeweils zu erbringende Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu erbringen.

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