Oberlandesgericht Köln, 1995-09-27, 5 U 146/94

5 U 146/94Tribunale superiore27 set 1995

Regest

Behauptet der früher für den Kläger zweitinstanzlich tätig gewesene RA im Rahmen eines gegen ihn gerichteten Regreßprozesses, der Auftraggeber habe ihm in Abweichung vom früheren erstinstanzlichen Vortrag eine für die Beurteilung der Rechtslage entscheidende Sachverhaltsänderung mitgeteilt, die weder in einem zeitnah gefertigten Aktenvermerk noch sonstwie niedergelegt ist, trägt er dafür die Beweislast.

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 5 U 146/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-09-27

Aktenzeichen: 5 U 146/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0927.5U146.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: BGB § 675

Leitsätze

Behauptet der früher für den Kläger zweitinstanzlich tätig gewesene RA im Rahmen eines gegen ihn gerichteten Regreßprozesses, der Auftraggeber habe ihm in Abweichung vom früheren erstinstanzlichen Vortrag eine für die Beurteilung der Rechtslage entscheidende Sachverhaltsänderung mitgeteilt, die weder in einem zeitnah gefertigten Aktenvermerk noch sonstwie niedergelegt ist, trägt er dafür die Beweislast.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 18. November 1993 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 22 O 652/92 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden verurteilt, an den Klä-ger als Gesamtschuldner 20.637,25 DM nebst 4 % Zinsen aus 15.080,00 DM seit dem 31. März 1988 sowie 4 % Zinsen aus 5.557,25 DM seit dem 12. Februar 1993 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge tragen der Kläger zu 37 % und die Beklagten zu 63 % als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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