Oberlandesgericht Köln, 1995-10-26, 7 U 52/95

7 U 52/95Tribunale superiore26 ott 1995

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 7 U 52/95 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-10-26

Aktenzeichen: 7 U 52/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:1026.7U52.95.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Tenor

Das am 30. Januar 1995 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 O 377/94 - wird teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 3.276,57 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. August 1994 zu zahlen.

Die weitergehende Klage gegen die Beklagte zu 1) wird abgewiesen.

Die Klage gegen den Beklagten zu 2) ist zurückgenommen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

I. Instanz: Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2). Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin 6,5 %, die Beklagte zu 1) 93,5 % selbst.

Von den bis zur Rücknahme der Klage gegen den Beklagten zu 2) am 9. Januar 1995 (vor Eintritt in die mündliche Verhandlung) entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt diese 53 %, die Beklagte zu 1) 47 %. Von den danach entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt diese 6,5 %, die Beklagte zu 1) 93,5 %.

II. Instanz: Die Klägerin trägt 6,5 %, die Beklagte zu 1) 93,5 % der Kosten. Hiervon ausgenommen ist die Urteilsgebühr, die der Beklagten zu 1) zur Last fällt, die jedoch insoweit Kostenfreiheit genießt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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