Oberlandesgericht Köln, 1996-01-10, 11 U 202/95

11 U 202/95Tribunale superiore10 gen 1996

Regest

11 U 202/95 - Urteil vom 10.01.1996 - rechtskräftig. Kenntnis des Verletzten von Schadensursache BGB § 852, SchdhaftG § 12 Für die maßgebliche Kenntnis von Schaden und von der Person des gegebenenfalls Ersatzpflichtigen bedarf es keiner durch alle für eine Prozeßführung benötigten Beweise gestützten Gewißheit, sondern nur einen solchen Grad vernünftiger, auf Tatsachen gestützter Überzeugung, daß das Risiko einer klageweisen Geltendmachung der Ansprüche vertretbar erscheint, notfalls auch nur im Wege der Feststellungsklage. Ist nach dem vorgetragenen Sachverhalt ein Zusammenhang zwischen der krankmachenden Wirkung der Benutzung neuer Möbel und den gesundheitlichen Schäden offensichtlich, dann bedarf es zur Kenntnis der Kausalkette nicht der Feststellung eines bestimmten, in den Möbeln enthaltenen Schadstoffes und der medizinischen Bestätigung, da er die tatsächlich aufgetretenen Störungen auszulösen geeignet ist.

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 11 U 202/95 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1996-01-10

Aktenzeichen: 11 U 202/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0110.11U202.95.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: BGB § 852, SCHDHAFTG § 12

Leitsätze

11 U 202/95 - Urteil vom 10.01.1996 - rechtskräftig.

Kenntnis des Verletzten von Schadensursache

BGB § 852, SchdhaftG § 12 Für die maßgebliche Kenntnis von Schaden und von der Person des gegebenenfalls Ersatzpflichtigen bedarf es keiner durch alle für eine Prozeßführung benötigten Beweise gestützten Gewißheit, sondern nur einen solchen Grad vernünftiger, auf Tatsachen gestützter Überzeugung, daß das Risiko einer klageweisen Geltendmachung der Ansprüche vertretbar erscheint, notfalls auch nur im Wege der Feststellungsklage. Ist nach dem vorgetragenen Sachverhalt ein Zusammenhang zwischen der krankmachenden Wirkung der Benutzung neuer Möbel und den gesundheitlichen Schäden offensichtlich, dann bedarf es zur Kenntnis der Kausalkette nicht der Feststellung eines bestimmten, in den Möbeln enthaltenen Schadstoffes und der medizinischen Bestätigung, da er die tatsächlich aufgetretenen Störungen auszulösen geeignet ist.

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