Oberlandesgericht Köln, 1996-01-11, 7 U 96/95

7 U 96/95Tribunale superiore11 gen 1996

Regest

1. Scheidet ein Gesellschafter (hier: einer KG), der ein Grundstück ,dem Werte nach" in die Gesellschaft einzubringen hat, aus der Gesellschaft aus, so ist der Wert des Grundstücks, der der Gesellschaft gebührt, in deren Interesse zu realisieren. Die Einbringungsverpflichtung dem Wert nach erstarkt dann zu einem Anspruch auf Zahlung des Wertes des Gegenstandes. 2. Dieser Wertersatzanspruch gegen den ausscheidenden Gesellschafter geht, soweit das Ausscheiden mit dem Tod zusammenfällt, auf die Erben als Nachlaßverbindlichkeit gemäß § 1967 BGB über. 3. Zur Frage, inwieweit eine gesellschaftsvertragliche Klausel, die den Ausschluß von Erben aus der Gesellschaft ohne Abfindungsanspruch vorsieht, der Formvorschrift des § 2301 BGB unterliegt.

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 7 U 96/95 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1996-01-11

Aktenzeichen: 7 U 96/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0111.7U96.95.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: BGB § 1967; BGB § 2301

Leitsätze

  1. Scheidet ein Gesellschafter (hier: einer KG), der ein Grundstück ,dem Werte nach" in die Gesellschaft einzubringen hat, aus der Gesellschaft aus, so ist der Wert des Grundstücks, der der Gesellschaft gebührt, in deren Interesse zu realisieren. Die Einbringungsverpflichtung dem Wert nach erstarkt dann zu einem Anspruch auf Zahlung des Wertes des Gegenstandes.

  2. Dieser Wertersatzanspruch gegen den ausscheidenden Gesellschafter geht, soweit das Ausscheiden mit dem Tod zusammenfällt, auf die Erben als Nachlaßverbindlichkeit gemäß § 1967 BGB über.

  3. Zur Frage, inwieweit eine gesellschaftsvertragliche Klausel, die den Ausschluß von Erben aus der Gesellschaft ohne Abfindungsanspruch vorsieht, der Formvorschrift des § 2301 BGB unterliegt.

Tenor

Auf die Berufung wird das am 17. Mai 1995 verkündete Grundurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 4 O 207/92 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 32.000,00 DM abwenden, falls der Beklagte nicht eine entsprechende Sicherheitsleistung anbietet. Die Sicherheiten können jeweils auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank erbracht werden.

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